Rauchmelderpflicht: Fristen und Regeln je Bundesland
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Rauchmelderpflicht in allen 16 Bundesländern auch für Bestandswohnungen – Sachsen war das letzte Land mit einer laufenden Übergangsfrist. Trotzdem unterscheiden sich die Regeln im Detail: Welche Räume betroffen sind, wer einbauen muss und wer für die Betriebsbereitschaft sorgt, steht in der jeweiligen Landesbauordnung. Dieser Ratgeber fasst den Stand zusammen, mit Schwerpunkt Bayern, und erklärt, was für Betriebe gilt und wie Wartung und Austausch in der Praxis aussehen.
Rechtsgrundlage: Landesbauordnung, nicht Bundesgesetz
Eine bundesweite Rauchmelderpflicht gibt es nicht. Jedes Bundesland hat sie in seiner Landesbauordnung verankert, zuerst Rheinland-Pfalz 2003, zuletzt Berlin und Brandenburg 2016/2017 [3][4]. Die Formulierungen ähneln sich stark, weil sie auf der Musterbauordnung beruhen: In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Zwei Dinge sind dabei wichtig:
- Es geht um Wohnungen. Die Pflicht schützt schlafende Menschen. Hausflure, Treppenräume, Büros oder Läden sind nicht gemeint (dazu unten mehr).
- Zwei Pflichten, oft zwei Personen. Der Einbau ist überall Sache des Eigentümers (bei Neubauten des Bauherrn). Die Betriebsbereitschaft (Batterie, Funktionstest, freie Raucheintrittsöffnungen) legen neun Bauordnungen dem „unmittelbaren Besitzer" – also dem Mieter – auf, meist mit der Option, dass der Eigentümer sie übernimmt. Sieben Bauordnungen sagen dazu gar nichts; dann entscheiden Mietvertrag und Mietrecht.
Bayern: Art. 46 Abs. 4 BayBO im Detail
Bayern hat die Pflicht mit dem Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633) eingeführt; es trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Für Bestandswohnungen lief eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 [1][2][18]. Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 4 BayBO [1]:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
Das bayerische Bauministerium hat die Vorschrift in einem FAQ-Papier ausgelegt [2]. Die für die Praxis wichtigsten Punkte:
- Welche Räume: Alle Zimmer, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, plus Flure innerhalb der Wohnung. Wohn- und Arbeitszimmer sind nicht erfasst, Einraumwohnungen brauchen einen Melder im Schlafbereich. Bei offenen Wohn-Ess-Kochbereichen gilt der Bereich nicht als Flur.
- Wer baut ein: Bei Neubauten der Bauherr, bei Bestand der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Die Montage ist verfahrensfrei, eine Fachkraft ist baurechtlich nicht nötig.
- Wer sorgt für Betriebsbereitschaft: Der unmittelbare Besitzer, also der selbstnutzende Eigentümer oder der Mieter. Mieter müssen darauf achten, dass Melder nicht verdeckt, überstrichen oder überklebt werden, und einen Defekt melden. Mietrechtlich bleibt der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, funktionierende Geräte zu überlassen und zu erhalten, solange der Mietvertrag die Wartung nicht ausdrücklich dem Mieter zuweist [2][7].
- Gewerbeeinheiten wie Büros oder Praxen in Wohnhäusern sind ausdrücklich nicht erfasst. Ebenso wenig Hotels und Pensionen – dort greifen Sonderbau-Anforderungen und ab 30 Betten die Beherbergungsstättenverordnung [2].
- Kontrolle: Behördliche Abnahmen oder wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Die Verantwortung liegt beim Verpflichteten – auch dann, wenn er eine Hausverwaltung oder Firma beauftragt [2].
- Wartungsintervall: Baurechtlich ist in Bayern keine wiederkehrende Prüfung vorgeschrieben; die DIN 14676 ist nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Das Ministerium verweist auf die Herstellerempfehlung (jährlicher Test über die Prüftaste) und den Austausch nach etwa zehn Jahren [2]. Verbindlich wird die Norm erst, wenn sie vertraglich vereinbart ist – etwa im Wartungsvertrag oder im Mietvertrag.
Bundesländer im Überblick
Die Tabelle nennt den Stand der Landesbauordnungen zum Stand-Datum dieses Beitrags, jede Zeile gegen den aktuellen Gesetzestext geprüft. Alle Nachrüstfristen sind abgelaufen – die früheste endete 2009 in Mecklenburg-Vorpommern, die letzte Ende 2023 in Sachsen; Bayern lag mit dem 31. Dezember 2017 dazwischen. Die Einführungsdaten reichen von 2003 (Rheinland-Pfalz) bis 2016 (Sachsen, Brandenburg) und 2017 (Berlin). Mehrere Länder haben ihre Bauordnung zuletzt neu gefasst (Hamburg 2026, Thüringen 2024, Schleswig-Holstein 2022, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz 2025/2026), deshalb weichen die Paragrafen von älteren Ratgebern ab. „Betriebsbereitschaft" meint die Zuordnung laut Bauordnung; mietrechtlich bleibt der Vermieter in der Pflicht (siehe Kasten unten) [7][8].
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Betriebsbereitschaft laut LBO | Räume / Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 15 Abs. 9 LBO [17] | unmittelbare Besitzer | alle Schlafräume, auch außerhalb von Wohnungen |
| Bayern | Art. 46 Abs. 4 BayBO [1][18] | unmittelbare Besitzer | Standard |
| Berlin | § 48 Abs. 4 BauO Bln [19] | Mieter / Nutzungsberechtigte | alle Aufenthaltsräume außer Küchen |
| Brandenburg | § 48 Abs. 4 BbgBO [20] | nicht zugewiesen ¹ | alle Aufenthaltsräume außer Küchen |
| Bremen | § 48 Abs. 4 BremLBO [21][22] | unmittelbare Besitzer | Standard |
| Hamburg | § 48 Abs. 5 HBauO [23] | nicht zugewiesen ¹ | Standard; neue HBauO seit 2026 |
| Hessen | § 14 Abs. 2 HBO [24] | unmittelbare Besitzer; Betreiber bei Gewerbe | seit 2018 auch Schlafräume in Betrieben |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 48 Abs. 4 LBauO M-V [25] | nicht zugewiesen ¹ | Standard |
| Niedersachsen | § 44 Abs. 5 NBauO [26] | Mieter / Pächter / Nutzungsberechtigte | Standard |
| Nordrhein-Westfalen | § 47 Abs. 2 BauO NRW [27] | unmittelbare Besitzer | Standard |
| Rheinland-Pfalz | § 44 Abs. 7 LBauO [28] | nicht zugewiesen ¹ | Standard; erstes Land mit Pflicht (2003) |
| Saarland | § 46 Abs. 4 LBO [29] | unmittelbare Besitzer | Standard |
| Sachsen | § 47 Abs. 4 SächsBO [30][31] | unmittelbare Besitzer | alle Schlafräume; entfällt bei Brandmeldeanlage |
| Sachsen-Anhalt | § 47 Abs. 4 BauO LSA [32] | nicht zugewiesen ¹ | Standard; optische Signale für Gehörlose auf Verlangen |
| Schleswig-Holstein | § 48 Abs. 4 LBO [33][34] | nicht zugewiesen ¹ | Standard; neue LBO seit 2022 |
| Thüringen | § 51 Abs. 4 ThürBO [35][36] | nicht zugewiesen ¹ | Standard; neue ThürBO seit 2024 |
¹ Die Bauordnung weist die Betriebsbereitschaft niemandem ausdrücklich zu; dann entscheiden Mietvertrag und allgemeines Mietrecht (§ 535 BGB), siehe Kasten unten. „Standard" = Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen. Alle Zeilen am 23.09.2026 gegen den Gesetzestext auf dem jeweiligen Landesrecht-Portal geprüft [17]–[36].
Mietrecht schlägt Bauordnung. Ob die Bauordnung den Mieter als „unmittelbaren Besitzer" in die Pflicht nimmt oder gar nichts dazu sagt – zivilrechtlich gilt: Der Vermieter schuldet betriebsbereite Geräte (§ 535 BGB). Der BGH hat 2015 entschieden, dass Mieter den Einbau vermieterseitiger Melder dulden müssen, auch wenn sie eigene Geräte haben (VIII ZR 216/14) [2][7]. 2022 stellte er klar: Die Wartungskosten sind als Betriebskosten umlegbar, die Miete für Geräte dagegen nicht – sie gilt als verkappte Anschaffung (VIII ZR 379/20) [9].
Was gilt für Betriebe?
Hier liegt das häufigste Missverständnis: Die Rauchmelderpflicht der Landesbauordnungen gilt nicht für Büros, Werkstätten, Läden oder Vereinsheime. Sie ist eine Vorschrift für Wohnungen. Für Arbeitsstätten greift stattdessen das Arbeitsschutzrecht:
- Arbeitsstättenverordnung und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" (zuletzt geändert Mai 2025) [10]. Der Arbeitgeber ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung, welche Brandschutzmaßnahmen nötig sind. Die ASR A2.2 nennt Brandmelder als Mittel der frühzeitigen Branderkennung und formuliert: Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen, „dabei sind automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen" [11]. Ob und welche Melder ein konkreter Betrieb braucht, hängt also von der Gefährdung, der Größe und den Fluchtwegen ab – eine pauschale Pflicht gibt es nicht.
- Feuerlöscher sind in jeder Arbeitsstätte Pflicht (Grundausstattung nach ASR A2.2, Prüfung alle zwei Jahre) – das ist das Thema eines eigenen Ratgebers.
- Brandmeldeanlagen (BMA) sind etwas anderes als Rauchwarnmelder: Sie melden an eine Zentrale oder die Feuerwehr, unterliegen DIN 14675 und werden meist durch Bauauflagen für Sonderbauten gefordert (Versammlungsstätten, Beherbergung, Verkaufsstätten).
Wo sich beide Welten treffen: Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften mit Wohneinheiten tragen die Einbaupflicht der Landesbauordnung – und oft auch die Betriebsbereitschaft, weil sie sie vertraglich übernommen oder einen Dienstleister beauftragt haben. Ein Handwerksbetrieb mit Betriebswohnung, ein Verein mit Hausmeisterwohnung oder ein Gasthof mit Personalzimmern hat beide Themen gleichzeitig.
Wartung und Austausch in der Praxis
Die anerkannte Regel der Technik ist die DIN 14676-1 (aktuelle Ausgabe Mai 2025) für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen; Teil 2 regelt die Anforderungen an Dienstleister und die „Fachkraft für Rauchwarnmelder" [12][13]. Die Geräte selbst müssen der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen [2].
Was die Norm für den Betrieb verlangt:
- Inspektion mindestens einmal jährlich, nach Bedienungsanleitung des Herstellers: Sichtprüfung auf Beschädigung, Raucheintrittsöffnungen frei (Staub, Farbe, Klebeband), Umgebung im Umkreis von 0,5 m frei von Hindernissen, Funktionstest über die Prüftaste, bei Wechselbatterien der Batteriewechsel [12][13].
- Austausch spätestens nach 10 Jahren – die Norm sagt genau: 10 Jahre plus 6 Monate nach Inbetriebnahme [12]. Grund ist nicht nur die Batterie, sondern die alternde Sensorik und Verschmutzung der Rauchkammer [2]. Bei Meldern mit fest verbauter 10-Jahres-Batterie fällt beides zusammen: Batterie leer heißt Gerät tauschen.
- Dokumentation. Jede Inspektion und jeder Austausch soll protokolliert werden – Datum, Gerät, Ergebnis, Prüfer. Seit 2018 kennt die Norm neben der Vor-Ort-Prüfung auch die Ferninspektion (seit 2025 als „Typ C" offiziell), bei der funkvernetzte Melder ihre Selbsttests melden [12][14].
Das Protokoll ist der eigentliche Nachweis. Kommt es zum Brand, fragen Versicherung und Gericht nicht, ob ein Melder hing, sondern ob er funktionierte und wer das wann geprüft hat.
Beim Kauf lohnt der Blick auf das Q-Label: Es setzt die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604 voraus und ergänzt sie um strengere Prüfungen nach vfdb-Richtlinie 14-01 – fest verbaute Batterie mit mindestens zehn Jahren Laufzeit, höhere Fehlalarmsicherheit, geprüfte Langlebigkeit. Vergeben wird es vom Forum Brandrauchprävention nach Prüfung durch unabhängige Institute [15][16].
So hilft Brandschirm
Wer mehrere Wohnungen, ein Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung oder Betriebsgebäude mit Wohneinheiten verwaltet, verliert schnell den Überblick über Dutzende Melder mit unterschiedlichen Einbaudaten. Brandschirm legt jeden Rauchmelder mit Standort und Inbetriebnahmedatum an, erinnert an die jährliche Prüfung und an den 10-Jahres-Austausch und hält das Prüfprotokoll mit Datum, Ergebnis und Prüfer fest – ebenso wie für Feuerlöscher, CO-Melder und andere Geräte. Das Protokoll ist jederzeit exportierbar, wenn Versicherung, Verwaltung oder Eigentümer danach fragen.
Häufige Fragen
Gilt die Rauchmelderpflicht auch im eigenen Haus? Ja. Die Bauordnungen unterscheiden nicht zwischen Miet- und Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus. Als selbstnutzender Eigentümer sind Sie zugleich für Einbau und Betriebsbereitschaft verantwortlich [2].
Muss ich als Mieter die Rauchmelder selbst warten? Nur, wenn der Mietvertrag Ihnen die Wartung ausdrücklich zuweist. Ansonsten schuldet der Vermieter funktionierende Geräte; Sie müssen darauf achten, dass die Melder nicht verdeckt oder überstrichen werden, und Defekte melden [2][7].
Wie oft müssen Rauchmelder geprüft werden? Die DIN 14676-1 sieht mindestens eine jährliche Inspektion mit Funktionstest vor. Baurechtlich ist das in Bayern nicht vorgeschrieben, aber Herstellerempfehlung und anerkannte Regel der Technik [2][12].
Wann müssen Rauchmelder ausgetauscht werden? Spätestens 10 Jahre (plus 6 Monate) nach Inbetriebnahme, unabhängig davon, ob sie noch funktionieren [12]. Das Datum steht auf dem Gerät oder in der Anleitung.
Brauche ich Rauchmelder in meinem Büro oder Laden? Nicht nach der Landesbauordnung. Für Arbeitsstätten gilt die ASR A2.2: Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, ob Brandmelder oder eine Brandmeldeanlage nötig sind. Feuerlöscher sind dagegen immer Pflicht [10][11].
Welche Rauchmelder darf ich kaufen? Nur Geräte mit CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604. Das Q-Label steht zusätzlich für geprüfte Langlebigkeit und Fehlalarmsicherheit [2][15].
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut der jeweiligen Landesbauordnung. Stand: September 2026.
Quellen
- Art. 46 BayBO, Wortlaut auf gesetze-bayern.de: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-46
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: „Rauchwarnmelderpflicht – Fragen und Antworten" (PDF, Stand Februar 2024): https://www.bauen.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/rauchmeldepflicht_fragen_und_antworten_neu.pdf
- Stiftung Warentest: „Rauchmelderpflicht: Welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten" (Stand 08/2023): https://www.test.de/Rauchmelderpflicht-Welche-Vorschriften-in-Ihrem-Bundesland-gelten-4485955-0/
- Forum Brandrauchprävention e. V. (rauchmelder-lebensretter.de): Rauchmelderpflicht – 16 Bundesländer im Überblick: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/ (Unterseiten je Land, z. B. Saarland, Thüringen, Brandenburg)
- Hekatron Brandschutz: Rauchmelderpflicht – Info zu den 16 Bundesländern: https://www.hekatron-brandschutz.de/rauchmelderpflicht-deutschland
- Objektus GmbH: Rauchmelderpflicht in Deutschlands 16 Bundesländern (Neubau-Daten): https://www.objektus.de/rauchmelderpflicht-in-deutschlands-16-bundeslaendern
- Verbraucherportal Bayern (VIS): „Rauchmelder in Wohnungen: Auswirkungen auf Nebenkosten" (Stand 12/2023): https://www.vis.bayern.de/recht/mieten_leihen_tauschen/rauchmelder.htm
- Haufe: „Rauchwarnmelder (Miete) – Die Betriebsbereitschaft" (Länderliste Besitzer-Regelung): https://www.haufe.de/id/beitrag/rauchwarnmelder-miete-7-die-betriebsbereitschaft-HI8385923.html
- BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20 (Gerätemiete nicht umlagefähig, Wartung schon): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.05.2022&Aktenzeichen=VIII+ZR+379%2F20
- BAuA: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" (Ausgabe 05/2018, zuletzt geändert 05/2025): https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2
- ASR A2.2 Abschnitt 5 „Ausstattung für alle Arbeitsstätten" (Volltext bei BGN Branchenwissen): https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/5.htm
- Wikipedia: DIN 14676 (Ausgaben Teil 1: 2025-05, Teil 2: 2018-12; Inspektion, 10 Jahre + 6 Monate): https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_14676
- DGWZ: DIN 14676 Rauchwarnmelder – Einbau, Betrieb, Instandhaltung: https://www.dgwz.de/normen/din-14676-rauchwarnmelder-einbau-betrieb-instandhaltung
- FeuerTrutz: „Neue Fassung DIN 14676-1 zu Rauchwarnmeldern in Wohnräumen" (04/2025): https://www.feuertrutz.de/neue-fassung-din-14676-1-zu-rauchwarnmeldern-in-wohnraeumen-14042025
- Forum Brandrauchprävention: Zertifizierte Q-Produkte / Q-Label nach vfdb 14-01: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/zertifizierte-q-produkte/
- Hekatron: Normen und Richtlinien zu Rauchwarnmeldern (DIN EN 14604, vfdb 14-01): https://www.hekatron-brandschutz.de/normen-richtlinien/rauchwarnmelder
- § 15 LBO Baden-Württemberg (Fassung vom 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026, GBl. 2026 Nr. 44), Landesrecht BW; Fassungsliste dort: Fassung 16.07.2013 gültig ab 23.07.2013: https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007BCCNN00000000019
- Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633), § 1 Nr. 14a und § 3 Abs. 1, Verkündungsplattform Bayern: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2012-633/
- § 48 BauO Bln (Fassung vom 09.07.2026, gültig ab 23.07.2026), Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank; Fassungsliste: Gesetz vom 17.06.2016, gültig ab 01.01.2017: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00004835NN00000000334
- § 48 BbgBO (Bekanntmachung vom 15.11.2018, GVBl. I/18 Nr. 39, zuletzt geändert 29.06.2026) und Änderungshistorie (Ursprungsfassung vom 19.05.2016, GVBl. I/16 Nr. 14, gültig ab 01.07.2016), BRAVORS: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016 (Historie: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016/list)
- Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, in Kraft 01.07.2024), § 48, Transparenzportal Bremen: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-landesbauordnung-vom-29-mai-2024-232736?template=20_gp_ifg_meta_detail_d
- Bremische Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401, §§ gültig ab 01.05.2010), § 48 Abs. 4, Transparenzportal Bremen: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-landesbauordnung-vom-6-oktober-2009-65601?template=20_gp_ifg_meta_detail_d
- § 48 HBauO (Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, HmbGVBl. S. 93, gültig ab 01.01.2026), Landesrecht Hamburg: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH000064FCNN00000000064
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- § 44 NBauO (Fassung ab 01.07.2024), NI-VORIS (amtliche Weiterleitung von voris.niedersachsen.de); Versionsverlauf: Fassung 01.11.2012–31.12.2021: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1639f9fc-05c0-38ab-8452-d5abec1cbb5e
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- § 44 LBauO Rheinland-Pfalz (Fassung vom 22.09.2025, gültig ab 01.11.2025), Landesrecht RLP: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005B3ENN00000000143
- § 46 LBO Saarland (Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025), Bürgerservice Saarland: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DF9NN00000000171
- § 47 SächsBO (Bekanntmachung vom 11.05.2016, SächsGVBl. S. 186, zuletzt geändert 01.03.2024; Fußnote 24: § 47 geändert durch Gesetz vom 01.06.2022, SächsGVBl. S. 366), REVOSax: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-Saechsische-Bauordnung
- Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670), Art. 1 Nr. 17 (Anfügung § 47 Abs. 4) und Art. 3 (Inkrafttreten; lt. REVOSax-Fassungsliste 01.01.2016), REVOSax: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/16770
- § 47 BauO LSA (Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026; Bekanntmachung vom 10.09.2013, GVBl. LSA S. 440), Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000040E3NN00000000100
- § 48 LBO Schleswig-Holstein (Bekanntmachung vom 05.07.2024, GVOBl. S. 504), Gesetze-Rechtsprechung SH: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002BBDNN00000000063
- § 49 LBO Schleswig-Holstein a. F. (LBO vom 22.01.2009, Fassungen gültig bis 31.08.2022, mit Frist 31.12.2010 und Besitzer-Regel), Trefferliste Gesetze-Rechtsprechung SH: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/search?query=LBO+Wohnungen+Rauchwarnmelder
- § 51 ThürBO (Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024, Fassung vom 06.07.2026, gültig ab 24.07.2026), Landesrecht Thüringen: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH00003894NN00000000135
- § 48 ThürBO a. F. (ThürBO 2014, gültig 29.03.2014–18.07.2024, mit Frist 31.12.2018); Fassungsliste: § 46 ThürBO Fassung 05.02.2008 gültig ab 29.02.2008: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014pP48